- Rasterfahndung
- Rạs|ter|fahn|dung 〈f. 20〉 polizeiliche Fahndung, bei der mithilfe eines Computers die Daten eines größeren Personenkreises überprüft werden
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mithilfe von Computern durchgeführte Überprüfung eines großen Personenkreises auf bestimmte Daten u. Merkmale hin, die als charakteristisch für einen umgrenzten Bereich verdächtiger Personen gelten.* * *
Rasterfahndung,systematische Fahndung, unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitung durchgeführte Form der polizeilichen Fahndung, bei der Datenbestände (z. B. Kundenkarteien, Melderegister) systematisch nach bestimmten Kriterien (»Rastern«) verglichen werden, um Erkenntnisse zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu gewinnen. Die Rasterfahndung ist nach § 98 a StPO zulässig, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine erhebliche Straftat a) auf den Gebieten des Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, des Staatsschutzes, der gemeingefährlichen Delikte, gegen Leib oder Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die persönliche Freiheit oder b) gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig beziehungsweise von einem Bandenmitglied begangen wurde. Für die Anordnung der Rasterfahndung ist der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft muss binnen drei Tagen richterlich bestätigt werden, sonst tritt sie außer Kraft. Die Rasterfahndung ist zum Teil auch in Landespolizeigesetz verankert, z. B. in Sachsen. - In Österreich ist Rasterfahndung seit 1997 zulässig.* * *
Rạs|ter|fahn|dung, die [zu 1↑Raster (2)] (Kriminologie): mithilfe von Computern durchgeführte Überprüfung eines großen Personenkreises auf bestimmte Daten u. Merkmale hin, die als charakteristisch für einen umgrenzten Bereich verdächtiger Personen gelten.
Universal-Lexikon. 2012.